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markenrecht:gm:geschaeftsverteilung

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markenrecht:gm:geschaeftsverteilung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Geschäftsverteilung ======
  
 +<note>
 +**Regel 100 (1) GMDV**
 +
 +Der Präsident des Amtes bestimmt die Prüfer und ihre Anzahl und die Mitglieder der Widerspruchsabteilungen und der Nichtigkeitsabteilungen. Er verteilt die Geschäfte auf die Prüfer und diese Abteilungen.
 +</note>
 +
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 +**Regel 100 (2) GMDV**
 +
 +Der Präsident des Amtes kann vorsehen, daß die Prüfer Mitglieder der Widerspruchs- und der Nichtigkeitsabteilungen sowie der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung und daß Mitglieder dieser Abteilungen Prüfer sein können.
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 +
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 +**Regel 100 (3) GMDV**
 +
 +Der Präsident des Amtes kann den Prüfern und den Mitgliedern der Widerspruchs- und der Nichtigkeitsabteilungen sowie der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch die Verordnung zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 100 (4) GMDV**
 +
 +Der Präsident des Amtes kann mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfern, den Widerspruchsabteilungen, den Nichtigkeitsabteilungen und der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung obliegender Geschäfte, die keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, andere Bedienstete betrauen, die nicht Prüfer oder Mitglieder der in Absatz 1 erwähnten Abteilungen sind.
 +</note>
 +===== siehe auch =====
 +[[gemeinschaftsmarken]]