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markenrecht:gm:geschaeftsverteilung

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Geschäftsverteilung

Regel 100 (1) GMDV

Der Präsident des Amtes bestimmt die Prüfer und ihre Anzahl und die Mitglieder der Widerspruchsabteilungen und der Nichtigkeitsabteilungen. Er verteilt die Geschäfte auf die Prüfer und diese Abteilungen.

Regel 100 (2) GMDV

Der Präsident des Amtes kann vorsehen, daß die Prüfer Mitglieder der Widerspruchs- und der Nichtigkeitsabteilungen sowie der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung und daß Mitglieder dieser Abteilungen Prüfer sein können.

Regel 100 (3) GMDV

Der Präsident des Amtes kann den Prüfern und den Mitgliedern der Widerspruchs- und der Nichtigkeitsabteilungen sowie der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch die Verordnung zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen.

Regel 100 (4) GMDV

Der Präsident des Amtes kann mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfern, den Widerspruchsabteilungen, den Nichtigkeitsabteilungen und der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung obliegender Geschäfte, die keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, andere Bedienstete betrauen, die nicht Prüfer oder Mitglieder der in Absatz 1 erwähnten Abteilungen sind.

siehe auch

markenrecht/gm/geschaeftsverteilung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1