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markenrecht:gm:gemeinschaftliche_durchfuehrungsvorschriften_einsetzung_eines_ausschusses_und_verfahren_fuer_die_annahme_der_durchfuehrungsvorschriften

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markenrecht:gm:gemeinschaftliche_durchfuehrungsvorschriften_einsetzung_eines_ausschusses_und_verfahren_fuer_die_annahme_der_durchfuehrungsvorschriften [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Gemeinschaftliche Durchführungsvorschriften, Einsetzung eines Ausschusses und Verfahren für die Annahme der Durchführungsvorschriften ======
 +<note>
 +**Artikel 157 (1) GMV**
  
 +Die Einzelheiten der Anwendung dieser Verordnung werden in einer Durchführungsverordnung geregelt.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 157 (2) GMV**
 +
 +Außer den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Gebühren werden Gebühren für die nachstehend aufgeführten Tatbestände nach Maßgabe der Durchführungsverordnung erhoben: 1. gelöscht* 2. verspätete Zahlung der Eintragungsgebühr; 
 +
 +3. Ausstellung einer Ausfertigung der Eintragungsurkunde; 
 +
 +4. gelöscht 
 +
 +5. Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer Gemeinschaftsmarke; 
 +
 +6. Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke; 
 +
 +7. Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts; 
 +
 +8. Änderung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke; 
 +
 +9. Erteilung eines Auszugs aus dem Register; 
 +
 +10. Einsicht in die Akten; 
 +
 +11. Erteilung von Kopien; 
 +
 +12. Ausstellung von beglaubigten Kopien der Anmeldung; 
 +
 +13. Auskunft aus den Akten; 
 +
 +14. Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 157 (3) GMV**
 +
 +Die Durchführungsverordnung und die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern werden nach dem Verfahren des Artikels 15873 angenommen und geändert.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +[[gemeinschaftsmarken]]