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markenrecht:gm:gemeinschaftliche_durchfuehrungsvorschriften

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markenrecht:gm:gemeinschaftliche_durchfuehrungsvorschriften [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Gemeinschaftliche Durchführungsvorschriften ======
 +<note>
 +**Artikel 162 (1) GMV**
 +
 +Die Einzelheiten der Anwendung dieser Verordnung werden in einer Durchführungsverordnung geregelt.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 162 (2) GMV**
 +
 +Außer den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Gebühren werden Gebühren für die nachstehend aufgeführten Tatbestände nach Maßgabe der Durchführungsverordnung erhoben:
 +
 +a) verspätete Zahlung der Eintragungsgebühr;\\
 +
 +b) Ausstellung einer Ausfertigung der Eintragungsurkunde; \\
 +
 +c) Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer Gemeinschaftsmarke; \\
 +
 +d) Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke; \\
 +
 +e) Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts; \\
 +
 +f) Änderung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke; \\
 +
 +g) Erteilung eines Auszugs aus dem Register; \\
 +
 +h) Einsicht in die Akten; \\
 +
 +i) Erteilung von Kopien; \\
 +
 +j) Ausstellung von beglaubigten Kopien der Anmeldung; \\
 +
 +k) Auskunft aus den Akten;\\
 +
 +l) Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten.\\
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 162 (3) GMV**
 +
 +Die Durchführungsverordnung und die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern werden nach dem in Artikel 163 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen und geändert.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\
  
markenrecht/gm/gemeinschaftliche_durchfuehrungsvorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1