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markenrecht:gm:fristablauf_in_besonderen_faellen

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markenrecht:gm:fristablauf_in_besonderen_faellen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Fristablauf in besonderen Fällen ======
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 +**Regel 72 (1) GMDV**
  
 +Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem gewöhnliche Postsendungen aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen am Sitz des Amtes nicht zugestellt werden, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden. Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres werden die in Satz 1 genannten Tage durch den Präsidenten des Amtes festgelegt.
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 +
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 +**Regel 72 (2) GMDV**
 +
 +Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Postzustellung in einem Mitgliedstaat oder zwischen einem Mitgliedstaat und dem Amt allgemein unterbrochen oder im Anschluß an eine solche Unterbrechung gestört ist, so erstreckt sich die Frist für Beteiligte, die in diesem Staat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Unterbrechung oder Störung. Ist der betreffende Mitgliedstaat der Sitzstaat des Amtes, so gilt diese Vorschrift für alle Beteiligten. Die Dauer der Unterbrechung oder Störung der Postzustellung wird durch den Präsidenten des Amtes festgelegt.
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 +
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 +**Regel 72 (3) GMDV**
 +
 +Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fristen, die in der Verordnung oder in diesen Regeln für Handlungen bei der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe
 +
 +b) der Verordnung vorgesehen sind.
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 +
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 +**Regel 72 (4) GMDV**
 +
 +Ist der ordnungsgemäße Dienstbetrieb des Amtes durch ein außerordentliches Ereignis, zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder einen Streik, unterbrochen oder gestört und verzögern sich dadurch amtliche Benachrichtigungen über den Ablauf von Fristen, so können die innerhalb dieser Fristen vorzunehmenden Handlungen noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der verspäteten Benachrichtigung wirksam vorgenommen werden. Der Beginn und das Ende einer solchen Unterbrechung oder Störung werden vom Präsidenten des Amts festgelegt.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +[[gemeinschaftsmarken]]