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markenrecht:gm:frist_fuer_die_klage_beim_gerichtshof

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Frist für die Klage beim Gerichtshof

Artikel 63 (5) GVO

Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof einzulegen.

siehe auch

markenrecht/gm/frist_fuer_die_klage_beim_gerichtshof.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1