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— | markenrecht:gm:freihaltebeduerfnis [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | **Artikel 7 (1) c) GMV** | ||
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+ | Von der Eintragung ausgeschlossen [Artikel 7 GMV -> [[Absolute Eintragungshindernisse]]] sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, | ||
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+ | -> [[Synonyme]] \\ | ||
+ | -> [[Zukünftiges Freihaltebedürfnis]] \\ | ||
+ | -> [[Wortverbindungen]] \\ | ||
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+ | Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als | ||
+ | Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV nach der | ||
+ | Rspr. des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, | ||
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+ | Unter diese Bestimmung fällt eine Marke nur, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen | ||
+ | entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer relevanten Merkmale | ||
+ | bezeichnen können. Handelt es sich um Wortneuschöpfungen, | ||
+ | gewählten Form nicht in Wörterbüchern erscheinen, so kommt es in erster Linie | ||
+ | auf das hypothetische Verständnis des maßgeblichen Publikums an. Nur wenn ein | ||
+ | solches Verständnis nicht feststellbar ist, bedarf es für eine Zurückweisung als | ||
+ | beschreibend jedenfalls der Feststellung einer tatsächlich beschreibenden | ||
+ | Verwendung einer solchen Wortschöpfung.((HABM (4. Beschwerdekammer) Entsch. v. 22. 5. 2006 - R 1095/ | ||
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+ | Damit werden Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der | ||
+ | Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als | ||
+ | Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV das im | ||
+ | Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, | ||
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+ | Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV durch das Amt setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.((HABM (Zweite Beschwerdekammer), | ||
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+ | Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, | ||
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+ | Die beschreibende Bedeutung muss für die angemeldeten Waren und | ||
+ | Dienstleistungen bestehen, unabhängig davon, ob das angemeldete Zeichen | ||
+ | womöglich für andere, nicht angemeldete Waren oder Dienstleistungen | ||
+ | beschreibend wäre.((HABM (4. Beschwerdekammer) Entsch. v. 22. 5. 2006 - R 1095/ | ||
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+ | Dabei ist der beschreibende Charakter eines Zeichens ebenso wie seine Unterscheidungskraft nach ständiger Rechtsprechung zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 7 GMV -> [[Absolute Eintragungshindernisse]] | ||
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