Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:gm:formblaetter

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


markenrecht:gm:formblaetter [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Formblätter ======
  
 +<note>
 +**Regel 83 (1) GMDV**
 +
 +Das Amt stellt gebührenfrei Formblätter zur Verfügung für:
 +
 +a) die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke;
 +
 +b) die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;
 +
 +c) den Antrag auf Änderung einer Anmeldung oder einer Eintragung sowie auf Berichtigung von Namen und Anschriften sowie Fehlern;
 +
 +d) den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt und die Urkunde des Rechtsübergangs gemäß Regel 31 Absatz 5;
 +
 +e) den Antrag auf Eintragung einer Lizenz;
 +
 +f) den Antrag auf Verlängerung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;
 +
 +g) den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke;
 +
 +h) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
 +
 +i) die Einlegung einer Beschwerde;
 +
 +j) die Bevollmächtigung eines Vertreters in Form einer Einzeder einer allgemeinen Vollmacht.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 83 (2) GMDV**
 +
 +Das Amt kann weitere Formblätter gebührenfrei zur Verfügung stellen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 83 (3) GMDV**
 +
 +Das Amt stellt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Formblätter in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 83 (4) GMDV**
 +
 +Das Amt stellt dem Benelux-Markenamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten die Formblätter gebührenfrei zur Verfügung.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 83 (5) GMDV**
 +
 +Das Amt kann auch maschinenlesbare Formblätter zur Verfügung stellen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 83 (6) GMDV**
 +
 +Die am Verfahren vor dem Amt Beteiligten sollten die vom Amt bereitgestellten Formblätter oder Kopien dieser Formblätter oder Formblätter desselben Inhalts und Formats wie durch elektronische Datenverarbeitung erzeugte Formblätter verwenden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 83 (7) GMDV**
 +
 +Die Formblätter sollen so ausgefüllt werden, daß der Inhalt automatisch in einen Computer eingegeben werden kann, z. B. durch Zeichenerkennung oder Abtasten.
 +</note>
 +===== siehe auch =====
 +[[gemeinschaftsmarken]]