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markenrecht:gm:firmenmaessiger_gebrauch_einer_gemeinschaftsmarke

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markenrecht:gm:firmenmaessiger_gebrauch_einer_gemeinschaftsmarke [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Firmenmäßiger Gebrauch einer Gemeinschaftsmarke ======
  
 +Die Gemeinschaftsmarke ist nicht gegen rein firmenmäßigen
 +Gebrauch geschützt.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE))
 +
 +Ein rein firmenmäßiger Gebrauch ist keine Benutzungshandlung
 +i.S. von Art. 9 GMV. Eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie ist nicht gegeben, wenn ein Firmenzeichen nur für die Bezeichnung eines Geschäfts verwendet wird.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE; m.V.a. EuGH, Urt. v. 11. 9. 2007 - C-17/06, Tz. 21 - Céline; Urt. v. 21. 11. 2002 - C-23/01, Slg. 2002, I-10913 Tz. 27 ff. = GRUR 2003, 143 = WRP 2003, 66 - Robelco; vgl. auch BGH, Urt. v. 21. 7. 2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO, zur rechtserhaltenden Benutzung nach § 26 MarkenG))
 +
 +Für Art. 9 Abs. 1 GMV gilt kein anderer Benutzungsbegriff. Nach Art. 14 Abs. 1 GMV bestimmt sich die Wirkung der Gemeinschaftsmarke ausschließlich nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE))
 +
 +Die durch Art. 5 Abs. 5 der Markenrechtsrichtlinie unter bestimmten
 +Voraussetzungen eröffnete ergänzende Anwendung des nationalen
 +Rechts, um ein Zeichen gegen die Verwendung zu anderen Zwecken als der
 +Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen zu schützen - also auch gegen einen firmenmäßigen Gebrauch - ist damit für Gemeinschaftsmarken ausgeschlossen.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE))
 +
 +Firmenmäßige Benutzungshandlungen sind zugleich eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" i.S. von Art. 9 GMV, wenn eine Verbindung zwischen dem firmenmäßig genutzten Zeichen und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE; m.V.a. EuGH, Urt. v. 11.9.2007
 +- C-17/06, Tz. 23, 36 - Céline)) 
 +
 +Eine solche Verbindung zu einzelnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen kann grundsätzlich auch in einem Katalog
 +oder im Rahmen eines Internetauftritts geschaffen werden.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE; m.V.a. BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Artikel 9 GMV -> [[Recht aus der Gemeinschaftsmarke]]
markenrecht/gm/firmenmaessiger_gebrauch_einer_gemeinschaftsmarke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1