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— | markenrecht:gm:firmenmaessiger_gebrauch_einer_gemeinschaftsmarke [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Firmenmäßiger Gebrauch einer Gemeinschaftsmarke ====== | ||
+ | Die Gemeinschaftsmarke ist nicht gegen rein firmenmäßigen | ||
+ | Gebrauch geschützt.((BGH, | ||
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+ | Ein rein firmenmäßiger Gebrauch ist keine Benutzungshandlung | ||
+ | i.S. von Art. 9 GMV. Eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" | ||
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+ | Für Art. 9 Abs. 1 GMV gilt kein anderer Benutzungsbegriff. Nach Art. 14 Abs. 1 GMV bestimmt sich die Wirkung der Gemeinschaftsmarke ausschließlich nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung.((BGH, | ||
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+ | Die durch Art. 5 Abs. 5 der Markenrechtsrichtlinie unter bestimmten | ||
+ | Voraussetzungen eröffnete ergänzende Anwendung des nationalen | ||
+ | Rechts, um ein Zeichen gegen die Verwendung zu anderen Zwecken als der | ||
+ | Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen zu schützen - also auch gegen einen firmenmäßigen Gebrauch - ist damit für Gemeinschaftsmarken ausgeschlossen.((BGH, | ||
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+ | Firmenmäßige Benutzungshandlungen sind zugleich eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" | ||
+ | - C-17/06, Tz. 23, 36 - Céline)) | ||
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+ | Eine solche Verbindung zu einzelnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen kann grundsätzlich auch in einem Katalog | ||
+ | oder im Rahmen eines Internetauftritts geschaffen werden.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 9 GMV -> [[Recht aus der Gemeinschaftsmarke]] |
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