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markenrecht:gm:feststellung_des_haushaltsplans

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Feststellung des Haushaltsplans

Artikel 140 (1) GMV

Der Präsident stellt jährlich für das folgende Haushaltsjahr einen Vorschlag der Einnahmen und Ausgaben des Amtes auf und übermittelt ihn sowie einen Stellenplan spätestens am 31. März jedes Jahres dem Haushaltsausschuss.

Artikel 140 (2) GMV

Ist in den Haushaltsvoranschlägen ein Gemeinschaftszuschuss vorgesehen, so übermittelt der Haushaltsausschuss den Voranschlag bezüglich der Kommission, die ihn an die Haualtsbehörde der Gemeinschaften weiterleitet. Die Kommission kann diesem Voranschlag eine Stellungnahme mit abweichenden Voranschlägen beifügen.

Artikel 140 (3) GMV

Der Haushaltsausschuss stellt den Haushaltsplan fest, der auch den Stellenplan des Amtes umfasst. Enthalten die Haushaltsvoranschläge einen Zuschuss zu Lasten des Gesamthaualtsplans der Gemeinschaften, so wird der Haushaltsplan des Amtes gegebenenfalls angepasst.

siehe auch

markenrecht/gm/feststellung_des_haushaltsplans.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1