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+ | Eine Marke wird im Sinne der Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, | ||
+ | Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, | ||
+ | zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, | ||
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