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markenrecht:gm:erschoepfung_des_rechts_aus_der_unionsmarke [2020/11/17 08:57] mfreund |
markenrecht:gm:erschoepfung_des_rechts_aus_der_unionsmarke [2022/01/19 08:40] (aktuell) mfreund |
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+ | Eine Marke wird im Sinne der Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, | ||
+ | Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, | ||
+ | zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, | ||
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Deshalb kann eine Beweislastumkehr zum Vorliegen der Voraussetzungen der Erschöpfung zum Schutz des freien Warenverkehrs auch bei einem selektiven Vertriebssystem in Betracht kommen.((BGH, | Deshalb kann eine Beweislastumkehr zum Vorliegen der Voraussetzungen der Erschöpfung zum Schutz des freien Warenverkehrs auch bei einem selektiven Vertriebssystem in Betracht kommen.((BGH, | ||
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+ | Von einer Abschottung der nationalen Märkte kann nicht generell ausgegangen werden, wenn bei einem selektiven Vertriebssystem ein Verkauf an Außenseiter verboten ist. Die Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte | ||
+ | kann ausgeschlossen sein, wenn der Verkauf an Außenseiter verboten, aber [[Querlieferungen]] zwischen Vertriebspartnern in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gestattet sind.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18 - Querlieferungen)) | ||
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