Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:gm:errichtung_und_befugnisse

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


markenrecht:gm:errichtung_und_befugnisse [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Errichtung und Befugnisse ======
 +
 +<note>
 +**Artikel 126 (1) GMV**
 +
 +Beim Amt wird ein Verwaltungsrat errichtet. Unbeschadet der Befugnisse, die dem Haushaltsausschuss im fünften Abschnitt — Haushalt und Finanzkontrolle — übertragen werden, übt er die nachstehend bezeichneten Befugnisse aus.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 126 (2) GMV**
 +
 +Der Verwaltungsrat stellt die in Artikel 125 genannte Liste von Kandidaten auf.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 126 (3) GMV**
 +
 +Er berät den Präsidenten im Zuständigkeitsbereich des Amtes.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 126 (4) GMV**
 +
 +Er wird vor der Genehmigung von Richtlinien für die vom Amt durchgeführte Prüfung sowie in den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 126 (5) GMV**
 +
 +Soweit er es für notwendig erachtet, kann er Stellunahmen abgeben und den Präsidenten und die Kommission um Auskunft ersuchen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\