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markenrecht:gm:eroeffnung_des_widerspruchsverfahrens

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Eröffnung des Widerspruchsverfahrens

Regel 19 (1) GMDV

Weist das Amt den Widerspruch nicht gemäß Regel 18 zurück, so teilt es dem Anmelder den Widerspruch mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist seine Stellungnahme abzugeben. Es weist den Anmelder darauf hin, daß das Widerspruchsverfahren zwei Monate nach Empfang dieser Mitteilung beginnt, es sei denn, daß der Anmelder dem Amt vor Ablauf dieser Frist mitteilt, daß er die Anmeldung zurücknimmt oder auf die Waren und Dienstleistungen beschränkt, die nicht Gegenstand des Widerspruchs sind.

Regel 19 (2) GMDV

Das Amt kann gemäß Regel 71 die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist auf gemeinsamen Antrag des Anmelders und des Widersprechenden verlängern.

Regel 19 (3) GMDV

Wird die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist oder der gemäß Absatz 2 verlängerten Frist zurückgenommen oder eingeschränkt, so teilt das Amt dies dem Widersprechenden mit und erstattet ihm die Widerspruchsgebühr.

siehe auch

markenrecht/gm/eroeffnung_des_widerspruchsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1