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markenrecht:gm:ernennung_hoher_beamter

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markenrecht:gm:ernennung_hoher_beamter [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Ernennung hoher Beamter ======
 +<note>
 +**Artikel 125 (1) GMV**
 +
 +Der Präsident des Amtes wird anhand einer Liste von höchstens drei Kandidaten, die der Verwaltungsrat aufstellt, vom Rat ernannt. Er wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates vom Rat entlassen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 125 (2) GMV**
 +
 +Die Amtszeit des Präsidenten beläuft sich auf höchstens fünf Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 125 (3) GMV**
 +
 +Der oder die Vizepräsidenten des Amtes werden nach Anhörung des Präsidenten entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 ernannt und entlassen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 125 (4) GMV**
 +
 +Der Rat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 und 3 genannten Beamten aus.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\