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markenrecht:gm:ergaenzende_vorschriften_ueber_die_zustaendigkeit_der_nationalen_gerichte_die_keine_gemeinschaftsmarkengerichte_sind

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Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte die keine Gemeinschaftsmarkengerichte sind

Artikel 106 (1) GMV

Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artel 94 Absatz 1 zuständig sind, sind andere als die in Artikel 96 genannten Klagen vor den Gerichten zu erheben, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handeln würde, die eine in diesem Staat eingetragene nationale Marke betreffen.

Artikel 106 (2) GMV

Ist nach Artikel 94 Absatz 1 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 96 genannten Klagen, die eine Gemeinschaftsmarke betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat.

siehe auch

markenrecht/gm/ergaenzende_vorschriften_ueber_die_zustaendigkeit_der_nationalen_gerichte_die_keine_gemeinschaftsmarkengerichte_sind.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1