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markenrecht:gm:ergaenzende_anwendung_des_einzelstaatlichen_rechts_bei_verletzung

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Ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzung

Artikel 17 UMV

(1) Die Wirkung der Unionsmarke bestimmt sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Im Übrigen unterliegt die Verletzung einer Unionsmarke dem für die Verletzung nationaler Marken geltenden Recht gemäß den Bestimmungen des Kapitels X.

(2) Diese Verordnung lässt das Recht unberührt, Klagen betreffend eine Unionsmarke auf innerstaatliche Rechtsvorschriften insbesondere über die zivilrechtliche Haftung und den unlauteren Wettbewerb zu stützen.

(3) Das anzuwendende Verfahrensrecht bestimmt sich nach den Vorschriften des Kapitels X.

siehe auch

markenrecht/gm/ergaenzende_anwendung_des_einzelstaatlichen_rechts_bei_verletzung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1