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markenrecht:gm:erfordernisse_der_anmeldung

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markenrecht:gm:erfordernisse_der_anmeldung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Erfordernisse der Anmeldung ======
 +
 +<note>
 +**Artikel 26 (1) GMV**
 +
 +Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muss Folgendes enthalten:
 +
 +a) einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;
 +
 +b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
 +
 +c) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird;
 +
 +d) eine Wiedergabe der Marke.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 26 (2) GMV**
 +
 +Für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke sind die Anmeldegebühr und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren zu entrichten.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 26 (3) GMV**
 +
 +Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke muß den in der Durchführungsverordnung nach 162 Absatz 1, nactehend „Durchführungsverordnung“ genannt, vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\