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markenrecht:gm:eintragung_der_marke

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Eintragung der Marke

Regel 23 (1) GMDV

Die Eintragungsgebühr gemäß Artikel 45 der Verordnung setzt sich zusammen aus

a) einer Grundgebühr und

b) einer Klassengebühr ab der vierten Klasse für jede Klasse, für die die Marke eingetragen werden soll.

Regel 23 (2) GMDV

Ist kein Widerspruch erhoben worden oder hat sich ein erhobener Widerspruch durch Zurücknahme, Zurückweisung oder auf andere Weise endgültig erledigt, so fordert das Amt den Anmelder auf, die Eintragungsgebühr innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung zu entrichten.

Regel 23 (3) GMDV

Wird die Eintragungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so kann sie noch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristüberschreitung hingewiesen wird, rechtswirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist die in der Gebührenordnung festgelegte zusätzliche Gebühr entrichtet wird.

Regel 23 (4) GMDV

Nach Eingang der Eintragungsgebühr wird die angemeldete Marke mit den in Regel 84 Absatz 2 genannten Angaben in das Register für Gemeinschaftsmarken eingetragen.

Regel 23 (5) GMDV

Die Eintragung wird im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

Regel 23 (6) GMDV

Die Eintragungsgebühr wird erstattet, wenn die angemeldete Marke nicht eingetragen wird.

siehe auch

markenrecht/gm/eintragung_der_marke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1