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markenrecht:gm:einstweilige_massnahmen_einschliesslich_sicherungsmassnahmen

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Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Artikel 103 (1) GMV

Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats — einschließlich der Gemeinschaftsmarkengerichte — können in Bezug auf eine Gemeinschaftsmarke oder die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für eine nationale Marke vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

Artikel 103 (2) GMV

Ein Gemeinschaftsmarkengericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 97 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, kann einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnen, die vorbehaltlich des gegebenenfalls gemäß Titel III der Verdnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens in einem jeden Mitgliedstaat anwenar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.

siehe auch

markenrecht/gm/einstweilige_massnahmen_einschliesslich_sicherungsmassnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1