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markenrecht:gm:einsetzung_eines_ausschusses_und_verfahren_fuer_die_annahme_der_durchfuehrungsvorschriften

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Einsetzung eines Ausschusses und Verfahren für die Annahme der Durchführungsvorschriften

Artikel 163 (1) GMV

Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Ausschuss für Gebühren, Durchführungsvorschriften und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“, unterstützt.

Artikel 163 (2) GMV

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/ 468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

siehe auch

markenrecht/gm/einsetzung_eines_ausschusses_und_verfahren_fuer_die_annahme_der_durchfuehrungsvorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1