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markenrecht:gm:einheitlichkeit_der_gemeinschaftsmarke

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markenrecht:gm:einheitlichkeit_der_gemeinschaftsmarke [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke ======
  
 +<note>
 +**Artikel 1 (2) GMV**
 +
 +Die Gemeinschaftsmarke ist einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft: Sie kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein, und ihre Benutzung kann nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 
 +</note>
 +
 +Die Gemeinschaftsmarke ist einheitlich und im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wirksam.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE; m.V.a. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 GMV; vgl. die Zweite und die Fünfzehnte Begründungserwägung der Gemeinschaftsmarkenverordnung)) Das Schutzgebiet der Gemeinschaftsmarke ist damit das Gebiet der gesamten Gemeinschaft.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE))
 +
 +Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen
 +wird, begründet jedenfalls in der Regel eine Begehungsgefahr für das ganze Gebiet der Europäischen Gemeinschaft.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE; m.V.a. Rohnke, GRUR Int. 2002, 979, 980, 982 f.; Bumiller, ZIP 2002, 115, 117; Eisenführ/Schennen, GMV, Art. 1 Rdn. 36; Knaak in Schricker/Bastian/Knaak, Gemeinschaftsmarke und Recht der EU-Mitgliedstaaten, GMV, Rdn. 307)) Es ist nicht erforderlich, dass eine Verletzung tatsächlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt ist oder droht.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE))
 +
 +Umstritten ist, ob es die Gemeinschaftsmarkenverordnung in
 +besonders gelagerten Fällen zulässt oder sogar erfordert, territorial begrenzte Verbote auszusprechen. Dabei geht es um Fälle, in denen die Verwechslungsgefahr wegen sprachlicher Unterschiede, einer räumlich abweichenden Verkehrsauffassung oder einer unterschiedlichen Kennzeichnungskraft in einzelnen, regional begrenzten Gebieten vorliegt, in anderen hingegen nicht.((BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE; m.V.a. die diesbezüglichen Diskussion v. Mühlendahl/Ohlgart, Die Gemeinschaftsmarke, § 6 Rdn. 3 bis 7; Knaak, GRUR 2001, 21, 22 f.; ders. in Schricker/Bastian/
 +Knaak aaO GMV Rdn. 192, 193 ff.; Rohnke, GRUR Int. 2002, 979, 983 ff.;
 +Hye-Knudsen/Schafft, MarkenR 2004, 209 ff.; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 210))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]]
markenrecht/gm/einheitlichkeit_der_gemeinschaftsmarke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1