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markenrecht:gm:durchfuehrung_der_akteneinsicht

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Durchführung der Akteneinsicht

Regel 89 (1) GMDV

Die Einsicht in die Akten angemeldeter und eingetragener Gemeinschaftsmarken wird in das Originalschriftstück oder dessen Kopie oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert werden. Die Art der Einsichtnahme wird vom Präsidenten des Amtes festgelegt. Der Antrag auf Einsichtnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.

Regel 89 (2) GMDV

Wird Einsicht in die Akten einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beantragt, so muß der Antrag die Angabe und den Nachweis enthalten, daß der Anmelder

a) der Akteneinsicht zugestimmt hat; oder

b) erklärt hat, daß er nach Eintragung der Marke gegen die um Akteneinsicht nachsuchende Partei seine Rechte aus der Marke geltend machen wird.

Regel 89 (3) GMDV

Die Akteneinsicht findet im Dienstgebäude des Amtes statt.

Regel 89 (4) GMDV

Die Akteneinsicht wird auf Antrag durch Erteilung von Kopien gewährt. Diese Kopien sind gebührenpflichtig.

Regel 89 (5) GMDV

Das Amt erteilt auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke oder des Akteninhalts gemäß Absatz 4.

siehe auch

markenrecht/gm/durchfuehrung_der_akteneinsicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1