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markenrecht:gm:dingliche_rechte

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Dingliche Rechte

Artikel 19 (1) GMV

Die Gemeinschaftsmarke kann unabhängig vom Unteehmen verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.

Artikel 19 (2) GMV

Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.

siehe auch

markenrecht/gm/dingliche_rechte.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1