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— | markenrecht:gm:dauer_der_fristen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Dauer der Fristen ====== | ||
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+ | **Regel 71 (1) GMDV** | ||
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+ | Ist in der Verordnung oder in diesen Regeln eine Frist vorgesehen, die vom Amt festzulegen ist, so beträgt diese Frist, wenn der Beteiligte seinen Wohnsitz oder seinen Hauptgeschäftssitz oder eine Niederlassung in der Gemeinschaft hat, nicht weniger als einen Monat oder, wenn diese Bedingungen nicht vorliegen, nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als sechs Monate. Das Amt kann, wenn dies unter den gegebenen Umständen angezeigt ist, eine bestimmte Frist verlängern, | ||
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+ | **Regel 71 (2) GMDV** | ||
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+ | Bei zwei oder mehreren Beteiligten kann das Amt die Verlängerung einer Frist von der Zustimmung der anderen Beteiligten abhängig machen. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | [[gemeinschaftsmarken]] |
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