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markenrecht:gm:beweisaufnahme

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Beweisaufnahme

Artikel 78 (1) GMV

In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

a) Vernehmung der Beteiligten;

b) Einholung von Auskünften;

c) Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken;

d) Vernehmung von Zeugen;

e) Begutachtung durch Sachverständige;

f) schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben.

Artikel 78 (2) GMV

Die befasste Dienststelle kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.

Artikel 78 (3) GMV

Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen.

Artikel 78 (4) GMV

Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten.

siehe auch

markenrecht/gm/beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1