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— | markenrecht:gm:bestellung_eines_gemeinsamen_vertreters [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ====== | ||
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+ | **Regel 75 (1) GMDV** | ||
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+ | Wird eine Gemeinschaftsmarke von mehreren Personen angemeldet, und kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der Anmelder, der in der Anmeldung als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Ist einer der Anmelder jedoch verpflichtet, | ||
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+ | **Regel 75 (2) GMDV** | ||
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+ | Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Rechtsübergang auf mehrere Personen und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter bezeichnet, so gilt Absatz 1 entsprechend. Ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das Amt die genannten Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | [[gemeinschaftsmarken]] |
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