Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:gm:beschwerdeverfahren

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


markenrecht:gm:beschwerdeverfahren [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Beschwerdeverfahren ======
  
 +==== Entscheidung über die Beschwerde ====
 +
 +<note>
 +**Artikel 62 (1) GVO**
 +
 +Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Dienststelle zurück.
 +</note>
 +
 +Aus Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 folgt, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen.((EuGH, Urteil v. 13. März 2007 - C-29/05 P))
 +
 +
 +<note>
 +**Artikel 62 (2) GVO**
 +
 +Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Dienststelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist diese Dienststelle durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrundegelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 62 (3) GVO**
 +
 +Die Entscheidungen der Beschwerdekammern werden erst mit Ablauf der in Artikel 63 Absatz 5 vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gerichtshof eingelegt worden ist, mit deren Abweisung wirksam. 
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Gemeinschaftsmarken]]
 +  * [[Klage beim Gerichtshof]]