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markenrecht:gm:beschwerdeverfahren

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Beschwerdeverfahren

Entscheidung über die Beschwerde

Artikel 62 (1) GVO

Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Dienststelle zurück.

Aus Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 folgt, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen.1)

Artikel 62 (2) GVO

Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Dienststelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist diese Dienststelle durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrundegelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist.

Artikel 62 (3) GVO

Die Entscheidungen der Beschwerdekammern werden erst mit Ablauf der in Artikel 63 Absatz 5 vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gerichtshof eingelegt worden ist, mit deren Abweisung wirksam.

siehe auch

1)
EuGH, Urteil v. 13. März 2007 - C-29/05 P
markenrecht/gm/beschwerdeverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1