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markenrecht:gm:beschwerdefaehige_entscheidungen

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markenrecht:gm:beschwerdefaehige_entscheidungen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beschwerdefähige Entscheidungen ======
 +
 +
 +
 +<note>
 +**Artikel 58 (1) GMV**
 +
 +Die Entscheidungen der Prüfer, der Widerspruchsabteiluen, der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilungen sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 58 (2) GMV**
 +
 +Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endencheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.
 +</note>
 +===== siehe auch =====
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\
  
markenrecht/gm/beschwerdefaehige_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1