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markenrecht:gm:beschraenkung_der_wirkungen_der_unionsmarke

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Beschränkung der Wirkungen der Unionsmarke

Artikel 14 UMV

(1) Die Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, Folgendes im geschäftlichen Verkehr zu benutzen:

a)

den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handelt;

b)

Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung;

c)

die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. c UMV aF und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c UMV nF gewährt die Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Unionsmarke im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist. Diese Regelung findet nach Art. 12 Abs. 2 UMV aF und Art. 14 Abs. 2 UMV nF nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.1)

Die Wirkung der Unionsmarke bestimmt sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GMV und Art. 17 Abs. 1 Satz 1 UMV ausschließlich nach diesen Verordnungen. Im Übrigen unterliegt die Verletzung einer Unionsmarke gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GMV und Art. 17 Abs. 1 Satz 2 UMV den Bestimmungen des Kapitels X dieser Verordnungen. Danach haben die Unionsmarkengerichte die Vorschriften dieser Verordnungen anzuwenden (Art. 101 Abs. 1 GMV, Art. 129 Abs. 1 UMV).2)

Der Begriff der Bestimmungsangabe in Art. 12 Abs. 1 Buchst. c UMV aF und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c UMV nF ist weit zu verstehen. Diese Vorschriften legen keine Kriterien fest, nach denen ermittelt werden soll, ob eine gegebene Bestimmung einer Ware in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt, sondern verlangt lediglich, dass die Benutzung der Marke notwendig ist, um auf eine solche Bestimmung hinzuweisen.3)

Da die Bestimmung von Waren als Zubehör oder Ersatzteil nur als Beispiel gegeben wird, ist die Anwendung dieser Bestimmungen nicht auf diese Sachverhalte beschränkt.4)

Derjenige, der die Marke benutzt, um die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Wer bende spezialisiert auf den Verkauf von Waren mit dieser Marke ist oder solche Waren, die unter der Marke von deren Inhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, instandsetzt und wartet, weist auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung in diesem Sinne hin.5)

Die Zulässigkeit der Benutzung einer Marke gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. c UMV aF und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c UMV nF hängt davon ab, ob diese Benutzung notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung hinzuweisen. Die Benutzung einer Marke ist notwendig, wenn die Information über den Zweck der Ware oder Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann.6)

Die Markennutzung muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung zu liefern.7)

Es muss ausgeschlossen sein, dass diese Information auch auf andere Art und Weise, wie etwa durch Angabe technischer Standards oder Normen, bewerkstelligt werden kann.8)

Die in Art. 12 UMV aF und Art. 14 UMV nF vorgesehenen Beschränkungen des Markenrechts zielen darauf ab, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union in Einklang zu bringen, so dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann.9)

Die Schutzschranke dient einem Interessenausgleich zwischen den Originalherstellern langlebiger, regelmäßig hochwertiger Erzeugnisse, und freien Drittanbietern. Die Bestimmung soll der Gefahr einer Beschränkung oder Monopolisierung des Ersatzteilmarkts durch Markeneintragungen begegnen.10)

Andererseits sollen die Drittanbieter davon abgehalten werden, in ungerechtfertigter Weise von der Reputation einer Marke zu profitieren, die der Markeninhaber durch seine Investitionen geschaffen hat.11)

Die Schutzschranke des Art. 12 Abs. 1 Buchst. c UMV aF und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c UMV nF greift nur ein, wenn das einer fremden Unionsmarke ähnliche Zeichen (auch) als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, im geschäftlichen Verkehr benutzt worden ist. Bei einem Ersatzteil (hier: Kühlergrill), das sich nicht ausschließlich in der Wiedergabe einer Marke erschöpft, sondern eine Aufnahmevorrichtung für die Verkörperung der Unionsmarke (hier: AudiEmblem) enthält und diese erkennen lässt, kann dies nicht von vornherein verneint werden.12)

Kann im Text eines Internetangebots deutlich gemacht werden, dass ein beworbenes Ersatzteil für bestimmte Fahrzeugmodelle geeignet ist, besteht keine Notwendigkeit, auf dem Ersatzteil eine Aufnahmevorrichtung in Form der Marke des Fahrzeugherstellers anzubringen, um auf diese Zweckbestimmung hinzuweisen.13)

Zwar können die Wertungen des Freistellungstatbestands des Art. 12 GMV und des Art. 14 UMV - insbesondere die Frage, ob die Benutzung des Zeichens durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht - im Rahmen des Bekanntheitsschutzes bei der Prüfung zum Tragen kommen, ob Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden.14)

siehe auch

1) , 13)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 61/18 - Kühlergrill
2)
BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZR 212/17 - Bewässerungsspritze
3)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 61/18 - Kühlergrill; m.V.a. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL [Richtlinie 89/104/EWG]: EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 31 - Gillette/LA-Laboratories
4)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 61/18 - Kühlergrill; m.V.a. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 32 - Gillette/LA-Laboratories
5)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 61/18 - Kühlergrill; m.V.a. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 33 - Gillette/LA-Laboratories
6)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 61/18 - Kühlergrill; m.V.a. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - C-63/97, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438 Rn. 60 - BMW/Deenik
7)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 61/18 - Kühlergrill ; m.V.a. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 35 - Gillette/LALaboratories
8)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 61/18 - Kühlergrill; m.V.a. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 60 - BMW/Deenik; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 20 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 25 = WRP 2019, 200 - keinevorwerk-vertretung
9)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 61/18 - Kühlergrill; zu Art. 6 MarkenRL [Richtlinie 89/104/EWG]: EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234, 235 Rn. 16 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch; EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 62 - BMW/Deenik
10)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 61/18 - Kühlergrill; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - I ZB 37/04, GRUR 2008, 71 Rn. 20 = WRP 2008, 107 - Fronthaube
11)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 61/18 - Kühlergrill; zu § 23 Nr. 3 MarkenG: BGHZ 205, 1 Rn. 36 - BMW-Emblem; BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 50 - keine-vorwerk-vertretung
12)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 61/18 - Kühlergrill; Fortführung BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 153/14, BGHZ 205, 1 Rn. 33 - BMW-Emblem
14)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17 - ÖKO-TEST II; vgl. zu § 23 MarkenG BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 65 - TÜV II; BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 22 = WRP 2019, 200 - keine-vorwerkvertretung
markenrecht/gm/beschraenkung_der_wirkungen_der_unionsmarke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1