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markenrecht:gm:berichtigung_von_fehlern_in_veroeffentlichungen

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Berichtigung von Fehlern in Veröffentlichungen

Regel 14 (1) GMDV

Enthält die Veröffentlichung der Anmeldung einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler, so berichtigt das Amt den Fehler von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders.

Regel 14 (2) GMDV

Stellt der Anmelder einen solchen Antrag, so gilt Regel 13 entsprechend. Dieser Antrag ist gebührenfrei.

Regel 14 (3) GMDV

Die aufgrund dieser Regel vorgenommenen Berichtigungen werden veröffentlicht.

Regel 14 (4) GMDV

Betrifft die Berichtigung das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen oder die Wiedergabe der Marke, so gelten Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung und die Regeln 15 bis 22 entsprechend.

siehe auch

markenrecht/gm/berichtigung_von_fehlern_in_veroeffentlichungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1