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markenrecht:gm:berichtigung_von_fehlern_im_register_und_in_der_veroeffentlichung_der_eintragung

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markenrecht:gm:berichtigung_von_fehlern_im_register_und_in_der_veroeffentlichung_der_eintragung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Berichtigung von Fehlern im Register und in der Veröffentlichung der Eintragung ======
 +<note>
 +**Regel 27 (1) GMDV**
  
 +Enthält die Eintragung der Marke oder die Veröffentlichung der Eintragung einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler, so berichtigt das Amt den Fehler von Amts wegen oder auf Antrag des Markeninhabers.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 27 (2) GMDV**
 +
 +Stellt der Markeninhaber einen solchen Antrag, so gilt Regel 26 entsprechend. Der Antrag ist gebührenfrei.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 27 (3) GMDV**
 +
 +Das Amt veröffentlicht die aufgrund dieser Regel vorgenommenen Berichtigungen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +[[gemeinschaftsmarken]]