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markenrecht:gm:berichtigung_von_fehlern_im_register_und_in_der_veroeffentlichung_der_eintragung

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Berichtigung von Fehlern im Register und in der Veröffentlichung der Eintragung

Regel 27 (1) GMDV

Enthält die Eintragung der Marke oder die Veröffentlichung der Eintragung einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler, so berichtigt das Amt den Fehler von Amts wegen oder auf Antrag des Markeninhabers.

Regel 27 (2) GMDV

Stellt der Markeninhaber einen solchen Antrag, so gilt Regel 26 entsprechend. Der Antrag ist gebührenfrei.

Regel 27 (3) GMDV

Das Amt veröffentlicht die aufgrund dieser Regel vorgenommenen Berichtigungen.

siehe auch

markenrecht/gm/berichtigung_von_fehlern_im_register_und_in_der_veroeffentlichung_der_eintragung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1