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markenrecht:gm:benutzungsmarken

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markenrecht:gm:benutzungsmarken [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Benutzungsmarken ======
  
 +<note>
 +**Artikel 7 (3) GMV**
 +
 +Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d [-> [[Unterscheidungskraft]], -> [[Freihaltebedürfnis]], > [[Übliche Zeichen]]] finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.
 +</note>
 +
 +Artikel 7 (1) b) GMV: -> [[Unterscheidungskraft]]  \\
 +Artikel 7 (1) c) GMV: -> [[Freihaltebedürfnis]] \\
 +Artikel 7 (1) d) GMV: -> [[Übliche Zeichen]] \\
 +
 +MarkenG -> [[Markenrecht:Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft]]
 +
 +Eine originär schutzunfähige Unionsmarke, deren Eintragung im Register erfolgt ist, weil sie gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, verfügt im Inland grundsätzlich über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, wenn im Eintragungsverfahren der Nachweis geführt worden ist, dass das Schutzhindernis im Inland überwunden worden ist.((BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 45/16 - OXFORD/Oxford Club)) Ist ein solcher Nachweis im Eintragungsverfahren nicht erfolgt, muss der Widerspruchsmarke, auch wenn sie originär schutzunfähig ist, im Inland Schutz zugebilligt werden. Macht der Widersprechende geltend, die Widerspruchsmarke verfüge mindestens über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, muss er Umstände vortragen, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen.((BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 45/16 - OXFORD/Oxford Club))
 +
 +Eine Marke war nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 der zum Zeitpunkt der Eintragung der Widerspruchsmarke geltenden Verordnung (EG) Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie in einem
 +Teil der Union keine Unterscheidungskraft besaß. Eine Marke konnte nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 deshalb grundsätzlich nur zur Eintragung zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht war, dass sie durch
 +ihre Benutzung Unterscheidungskraft in dem Teil der Union erworben hätte, in dem sie keine originäre Unterscheidungskraft besaß. Der in Artikel 7 Absatz 2 genannte Teil der Union konnte ein einziger Mitgliedstaat sein((EuGH, Urteil vom 22. Juni 2006, C-25/05, Slg. 2006, I-5719, GRUR 2006, 1022 Rn. 83 - Storck/HABM)). Andererseits braucht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Nachweis einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft nicht für jeden Mitgliedstaat einzeln erbracht zu werden.((BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 45/16 - OXFORD/Oxford Club; m.V.a. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - C-98/11, GRUR 2012, 925 Rn. 62 - Lindt & Sprüngli/HABM))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Artikel 7 GMV -> [[Absolute Eintragungshindernisse]]
markenrecht/gm/benutzungsmarken.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1