Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:gm:benutzung_der_gemeinschaftsmarke

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


markenrecht:gm:benutzung_der_gemeinschaftsmarke [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Benutzung der Gemeinschaftsmarke ======
 +
 +<note>
 +**Artikel 15 (1) GMV**
 +
 +Hat der Inhaber die Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Gemeinschaftsmarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
 +Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Untebsatzes 1:
 +
 +a) die Benutzung der Gemeinschaftsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeilusst wird;
 +
 +b) das Anbringen der Gemeinschaftsmarke auf Waren oder deren Aufmachung in der Gemeinschaft ausschließlich für den Export.
 +</note>
 +
 +
 +
 +<note>
 +**Artikel 15 (2) GMV**
 +
 +Die Benutzung der Gemeinschaftsmarke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]]\\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\
  
markenrecht/gm/benutzung_der_gemeinschaftsmarke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1