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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:gm:benutzung_der_gemeinschaftsmarke

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Benutzung der Gemeinschaftsmarke

Artikel 15 (1) GMV

Hat der Inhaber die Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Gemeinschaftsmarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Untebsatzes 1:

a) die Benutzung der Gemeinschaftsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeilusst wird;

b) das Anbringen der Gemeinschaftsmarke auf Waren oder deren Aufmachung in der Gemeinschaft ausschließlich für den Export.

Artikel 15 (2) GMV

Die Benutzung der Gemeinschaftsmarke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

siehe auch

markenrecht/gm/benutzung_der_gemeinschaftsmarke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1