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markenrecht:gm:begruendung_der_entscheidungen

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Begründung der Entscheidungen

Artikel 75 GMV

Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

siehe auch

markenrecht/gm/begruendung_der_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1