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markenrecht:gm:beauftragung_von_sachverstaendigen

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markenrecht:gm:beauftragung_von_sachverstaendigen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beauftragung von Sachverständigen ======
 +<note>
 +**Regel 58 (1) GMDV**
  
 +Das Amt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 58 (2) GMDV**
 +
 +Der Auftrag an den Sachverständigen muß enthalten:
 +
 +a) die genaue Beschreibung des Auftrags;
 +
 +b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;
 +
 +c) die Namen der am Verfahren Beteiligten;
 +
 +d) einen Hinweis auf die Ansprüche, die er gemäß Regel 59 Absätze 2, 3 und 4 geltend machen kann.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 58 (3) GMDV**
 +
 +Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 58 (4) GMDV**
 +
 +Die Beteiligten können den Sachverständigen wegen Unfähigkeit oder aus denselben Gründen ablehnen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 132 Absätze 1 und 3 der Verordnung berechtigen. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +[[gemeinschaftsmarken]]