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markenrecht:gm:ausstellungsprioritaet

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Ausstellungspriorität

Artikel 33 (1) GMV

Hat der Anmelder der Gemeinschaftsmarke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 30. November 1972 revidierten Übereinkoens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht im Sinne des Artikels 31 in Anspruch nehmen.

Artikel 33 (2) GMV

Der Anmelder, der die Priorität gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen will, hat gemäß den in der Durchführungerordnung geregelten Einzelheiten Nachweise für die Zurschatellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen.

Artikel 33 (3) GMV

Eine Ausstellungspriorität, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gewährt wurde, verlängert die Prioritätsfrist des Artikels 29 nicht.

Regel 7 (1) GMDV

Wird die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33 der Verordnung in der Anmeldung in Anspruch genommen, so muß der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Bescheinigung einreichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. Diese Bescheinigung muß bestätigen, daß die Marke für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen tatsächlich benutzt worden ist, und sie muß außerdem den Tag der Eröffnung der Ausstellung und, wenn die erste öffentliche Benutzung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt, den Tag der ersten öffentlichen Benutzung angeben. Der Bescheinigung ist eine Darstellung über die tatsächliche Benutzung der Marke beizufügen, die mit einer Bestätigung der vorerwähnten Stelle versehen ist.

Regel 7 (2) GMDV

Will der Anmelder eine Ausstellungspriorität nach Einreichung der Anmeldung in Anspruch nehmen, so ist die Prioritätserklärung unter Angabe der Ausstellung und des Datums der ersten Zurschaustellung der Waren und Dienstleistungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Anmeldetag vorzulegen. Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Angaben und Nachweise sind dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Prioritätserklärung vorzulegen.

siehe auch

markenrecht/gm/ausstellungsprioritaet.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1