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markenrecht:gm:aufbewahrung_der_akten

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markenrecht:gm:aufbewahrung_der_akten [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Aufbewahrung der Akten ======
  
 +<note>
 +**Regel 91 (1) GMDV**
 +
 +Das Amt bewahrt die Akten angemeldeter und eingetragener Gemeinschaftsmarken mindestens für die Dauer von fünf Jahren ab dem Ende des Jahres auf, in dem
 +
 +a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt;
 +
 +b) die Eintragung der Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 47 der Verordnung vollständig abgelaufen ist;
 +
 +c) der vollständige Verzicht auf die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 49 der Verordnung eingetragen worden ist;
 +
 +d) die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 56 Absatz 6 oder Artikel 96 Absatz 6 der Verordnung vollständig im Register gelöscht worden ist.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 91 (2) GMDV**
 +
 +Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.
 +</note>
 +===== siehe auch =====
 +[[gemeinschaftsmarken]]