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— | markenrecht:gm:anmeldeverfahren [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Gemeinschaftsmarken-Anmeldeverfahren ====== | ||
+ | ==== Einreichung (Art. 25 I GM-VO) ==== | ||
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+ | * Beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) in Alicante, | ||
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+ | * Bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates. Diese muss die Anmeldung innerhalb von 2 Wochen an das HABM weiterreichen. Geht die Anmeldung später als zwei Monate nach Eingang beim Zentralamt beim Amt ein, so gilt sie als zu dem Datum eingereicht, | ||
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+ | Beim nationalen Amt kann __nur__ die Anmeldung eingereicht werden. Jeder weitere Schriftverkehr ist direkt an das HABM zu richten. | ||
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+ | ==== Prüfung beim HABM (Art. 26 I GM-VO) ==== | ||
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+ | * Art. 26 GM-VO: Mindesterfordernisse wie in § 32 I MarkenG. | ||
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+ | * Art. 27 GM-VO: Anerkennung eines Anmeldetags: | ||
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+ | * Art. 37 GM-VO: Prüfung der Voraussetzung der Inhaberschaft nach Art. 5 GM-VO. Durch VO (EG) 422/2004 wurde Art. 5 GM-VO gestrichen, und dafür Art. 36 I lit. b GM-VO angepasst. | ||
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+ | ==== Prioritätsrecht ==== | ||
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+ | Die Regelung des Art. 29 GM-VO entspricht sachlich der des § 34 MarkenG. Während im MarkenG die PVÜ-Bestimmungen vorausgesetzt werden, sind sie im Art. 29 GM-VO noch einmal zusätzlich wiedergegeben. | ||
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+ | Art. 30 GM-VO, Inanspruchnahme der Priorität: Nach Regel 6 I GM-DVVO beträgt die Frist für die Einreichung der Prioritätserklärung 3 Monate ab Anmeldetag. | ||
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+ | Die Ausstellungspriorität des Art. 33 GM-VO betrifft nur die internationalen Ausstellungen nach § PatG und nicht die weiteren Ausstellungen nach § 35 I Nr. 2 MarkenG. Die Ausstellungsprioritätsfrist beträgt 6 Monate ab dem erstmaligen Zurschaustellen. Sie kann nicht mit der Unionspriorität kumuliert werden. | ||
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+ | Die Priobeanspruchung auch einer nationalen Marke ist möglich, wobei als Besonderheit nach Art. 34 GM-VO die Priorität einer nationalen Hinterlegung unbefristet in Bezug auf den jeweiligen Mitgliedsstaat in Anspruch genommen werden kann. Als Wirkung des Zeitrangs definiert Art. 34 II, GM-VO, dass dem Inhaber auch bei späterem Untergang der nationalen Marke diesselben Rechte zustehen, die er bei Weiterbestehen der älteren Marke gehabt hätte. -> Das Prioritätsrecht gilt nur dort, wo das ältere nationale Recht bestand. |
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