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markenrecht:gm:amtshilfe

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Amtshilfe

Artikel 90 GMV

Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieser Verordnung oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen. Gewährt das Amt Gerichten, Staatsanwalchaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtchutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 88.

siehe auch

markenrecht/gm/amtshilfe.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1