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markenrecht:gm:allgemeine_grundsaetze_der_vertretung

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Allgemeine Grundsätze der Vertretung

Artikel 92 (1) GMV

Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Amt vertreten zu lassen.

Artikel 92 (2) GMV

Unbeschadet des Absatzes 3 Satz 2 müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft haben, in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme der Einreichung einer Anmeldung für eine Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 93 Absatz 1 vor dem Amt vertreten sein; in der Durchführungsverordnung können weitere Ausnahmen zugelassen werden.

Artikel 92 (3) GMV

Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft können sich vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen. Angestellte einer juristischen Person im Sinne dieses Absatzes können auch andere juristische Personen, die mit der erstgenannten Person wirtschaftlich verbunden sind, vereten, selbst wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft haben.

Artikel 92 (4) GMV

Die Durchführungsverordnung regelt, ob und unter wehen Bedingungen ein Angestellter beim Amt eine unteeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen hat.

siehe auch

markenrecht/gm/allgemeine_grundsaetze_der_vertretung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1