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markenrecht:gm:aenderung_der_markensatzung

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markenrecht:gm:aenderung_der_markensatzung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Änderung der Markensatzung ======
 +<note>
 +**Artikel 71 (1) GMV**
 +
 +Der Inhaber der Gemeinschaftskollektivmarke hat dem Amt jede Änderung der Satzung zu unterbreiten.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 71 (2) GMV**
 +
 +Auf die Änderung wird im Register nicht hingewiesen, wenn die geänderte Satzung den Vorschriften des Artikels 67 nicht entspricht oder einen Grund für eine Zurückweisung nach Artikel 68 bildet.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 71 (3) GMV**
 +
 +Artikel 69 gilt für geänderte Satzungen.
 +
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 71 (4) GMV**
 +
 +Zum Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die
 +Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Register eingetragen worden ist.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\