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markenrecht:gm:aenderung_der_eintragung

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Änderung der Eintragung

Regel 25 (1) GMDV

Der Antrag auf Änderung der Eintragung gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung muß enthalten:

a) die Nummer der Eintragung;

b) den Namen und die Anschrift des Markeninhabers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

c) hat der Markeninhaber einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);

d) die Angabe des zu ändernden Bestandteils der Wiedergabe der Marke und denselben Bestandteil in seiner geänderten Fassung;

e) eine Wiedergabe der geänderten Marke gemäß Regel 3.

Regel 25 (2) GMDV

Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr gezahlt worden ist. Wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit.

Regel 25 (3) GMDV

Sind die Erfordernisse für den Antrag auf Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag zurück.

Regel 25 (4) GMDV

Wird die Eintragung der Änderung gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung angefochten, so gelten die in der Verordnung und in diesen Regeln vorgesehenen Vorschriften für den Widerspruch entsprechend.

Regel 25 (5) GMDV

Für die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehreren Eintragungen desselben Markeninhabers kann ein einziger Änderungsantrag gestellt werden. Die diesbezügliche Gebühr muß für jede zu ändernde Eintragung entrichtet werden.

siehe auch

markenrecht/gm/aenderung_der_eintragung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1