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markenrecht:gm:abhilfe_in_einseitigen_verfahren

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markenrecht:gm:abhilfe_in_einseitigen_verfahren [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Abhilfe in Einseitigen Verfahren ======
 +
 +
 +
 +<note>
 +**Artikel 61 (1) GMV**
 +
 +Ist der Beschwerdeführer der einzige Verfahrensbeteiligte und erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 61 (2) GMV**
 +
 +Wird der Beschwerde nicht binnen eines Monats nach Eingang der Beschwerdebegründung abgeholfen, so ist die Beschwerde unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.
 +</note>
 +===== siehe auch =====
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\
  
markenrecht/gm/abhilfe_in_einseitigen_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1