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+ | ====== Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung ====== | ||
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+ | Die Frage der [[rechtserhaltende Benutzung|Benutzung]] der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG unterliegt - abweichend von dem das patentamtliche und das patentgerichtliche Verfahren ansonsten beherrschenden Grundsatz, dass der Sachverhalt von [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Bei der Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Obliegenheit der Widersprechenden, | ||
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+ | Glaubhaftmachung gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. i. V. m. § 294 ZPO verlangt zwar keine volle Beweisführung, | ||
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+ | Die Widersprechende hat dazu die wesentlichen Umstände der Benutzung ihrer Marke, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang in dem maßgeblichen Benutzungszeitraum darzutun und glaubhaft zu machen. Ernsthaft benutzt wird die | ||
+ | Marke, wenn sie in üblicher und sinnvoller Weise für die Waren und Dienstleistungen, | ||
+ | ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch verwendet wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die | ||
+ | wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren und Dienstleistungen.((BPatG, | ||
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+ | Anders als im Verletzungsverfahren und im Löschungsverfahren ist die rechtserhaltende Benutzung in den Fällen des § 43 MarkenG nicht gemäß § 286 ZPO [[Verfahrensrecht: | ||
+ | Rohnke, Markengesetz, | ||
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+ | Das Bestreiten der Benutzung ist eine echte Einrede, die von der Partei selbst klar und deutlich vorgebracht werden muß. Einer Aufforderung zur [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die erforderliche Art einer rechtserhaltenden Benutzung nach den jeweiligen branchenüblichen Verwendungsformen von Marken bemisst. Sofern bei den einschlägigen Waren die | ||
+ | jeweiligen Marken üblicherweise auf der Ware selbst, ihrer Verpackung oder Umhüllung angebracht werden, sind diese Verwendungsformen auch zur Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung unabdingbar, | ||
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+ | Zur Glaubhaftmachung der funktionsgerechten Verwendung ist es daher erforderlich, | ||
+ | vorzulegen oder in anderer Form, z. B. durch Fotos oder Kataloge, die tatsächlich vorgenommene Verbindung zwischen Marke und Produkt aufzuzeigen.((BPatG, | ||
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+ | ==== Mittel der Glaubhaftmachung ==== | ||
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+ | Als Mittel der Glaubhaftmachung können nach § 294 ZPO die [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Im Widerspruchsverfahren obliegt es der Widersprechenden, | ||
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+ | Gewöhnlich wird im Verfahren vor dem Patentgericht zusätzlich zur [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Das Prinzip der [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Die Glaubhaftmachung der Benutzung als eine abgeschwächte Form der Beweisführung ist nicht in einem nachgelassenen Schriftsatz möglich.((BPatG, | ||
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+ | === Eidesstattliche Versicherung === | ||
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+ | Eine eidesstattliche Versicherung, | ||
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+ | ==== Glaubhaftmachungsunterlagen ==== | ||
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+ | Verwendungshandlungen sind durch eine nachvollziehbare Darstellung aller zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Umstände darzulegen. Zur Glaubhaftmachung kann sich die Widersprechende aller Beweismittel bedienen, also einer eidesstattlichen Versicherung und der Vorlage von Prospekten oder Werbung, die verschiedene konkrete Bekleidungsstücke zeigen, sowie Etiketten.((BPatG, | ||
+ | bla | ||
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+ | ==== Hinweispflicht des Gerichts ==== | ||
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+ | Die Frage der rechtserhaltenden Benutzung einer Widerspruchsmarke unterliegt dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz((vgl. BGH GRUR 1998, 938, 939 - DRAGON)). Da nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung das Gericht nicht auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel hinweisen darf, ist es ihm auch insbesondere verwehrt auf die Möglichkeit der Erhebung der Nichtbenutzungseinrede hinzuweisen.((BPatG, | ||
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+ | Die Rechtsprechung ist jedoch uneinheitlich zu der Frage, inwieweit die Neutralitätspflicht des Gerichts es darüber hinaus verbietet, auf die zur Glaubhaftmachung geeigneten Tatsachen oder Beweismittel bzw. auf Mängel der eingereichten Unterlagen hinzuweisen.((BPatG, | ||
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+ | Nach der Auffassung der Mehrheit der Senate des Bundespatentgerichts werden dahingehende gerichtliche Hinweise generell als unzulässig angesehen, weil sie zu einer Verlagerung der ausschließlich dem Widersprechenden obliegenden Verpflichtung zur Beibringung geeigneter Tatsachen und Beweismittel führen würde.((BPatG, | ||
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+ | -> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Ein Hinweis des Gerichts nach § 139 Abs. 2 ZPO jedenfalls in den Fällen erforderlich ist, in denen: | ||
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+ | * die Markenstelle die Glaubhaftmachung der Benutzung mangels Verwechslungsgefahr dahingestellt gelassen hat, das Gericht die Frage der rechtserhaltenden Benutzung aber als entscheidungserheblich ansieht; | ||
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+ | * die Markenstelle die zur Glaubhaftmachung eingereichten Unterlagen als ausreichend angesehen hat und das Gericht von dieser Beurteilung der Vorinstanz abweichen will; | ||
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+ | * sich der maßgebliche Benutzungszeitraum aufgrund der langen Verfahrensdauer verschoben hat, so dass die im Verfahren vor der Markenstelle eingereichten und als ausreichend angesehenen Unterlagen den Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG nicht mehr abdecken; | ||
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+ | * eine im Verfahren vor der Markenstelle unzulässig erhobene Einrede im Beschwerdeverfahren erneut erhoben wird und auf Grund des Ablaufs der Benutzungsschonfrist nunmehr wirksam ist; | ||
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+ | * die eidesstattliche Versicherung formelle Mängel aufweist.((BPatG, | ||
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+ | Weist das Gericht den Widersprechenden erst in der mündlichen Verhandlung auf Mängel der zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereichten Unterlagen hin, liegt darin kein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO.((BPatG, | ||
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+ | ==== Verspätetes Vorbringen ==== | ||
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+ | Die Zurückweisung erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Glaubhaftmachungsunterlagen als [[verspätetes Vorbringen]] kommt nur in Betracht, wenn nicht durch Gewährung einer [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Rechtserhaltende Benutzung]] | ||
+ | * [[Nichtbenutzungseinrede]] | ||
+ | * [[Verfall wegen Nichtbenutzung]] | ||
+ | * [[Verfahrensrecht: | ||
+ | * [[Verfahrensrecht: |
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