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+ | ====== Geographische Herkunftsangaben | ||
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+ | § 130 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag]], | ||
+ | § 131 MarkenG -> [[Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung]], | ||
+ | § 132 MarkenG -> [[Antrag auf Änderung der Spezifikation]], | ||
+ | § 133 MarkenG -> [[Rechtsmittel]] \\ | ||
+ | § 134 MarkenG -> [[Überwachung]] \\ | ||
+ | § 135 MarkenG -> [[Ansprüche wegen Verletzung]], | ||
+ | § 136 MarkenG -> [[Verjährung3|Verjährung]] \\ | ||
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+ | GrundVO (1151) -> [[.EG: | ||
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+ | EU -> [[.EG: | ||
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+ | -> [[Verhältnis zwischen geografischen Kollektivmarken einerseits und entsprechenden geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen andererseits]] | ||
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+ | -> [[Sonderabkommen zum Schutz geographischer Herkunftsangaben]] \\ | ||
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+ | Als geographische Herkunftsangaben werden die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen geschützt, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden [§ 126 MarkenG -> [[Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen]]]. | ||
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+ | Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlich, | ||
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+ | Vor Inkrafttreten des Markengesetzes war der Schutz geografischer Herkunftsangaben vor einer irreführenden Benutzung und gegen Rufanlehnung und -ausbeutung rein wettbewerbsrechtlich begründet.((BGH, | ||
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+ | Für diese wettbewerbsrechtliche Betrachtungsweise des Schutzes geografischer Herkunftsangaben besteht nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des | ||
+ | geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191), das der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dient und am 1. September 2008 in Kraft getreten ist, keine Veranlassung mehr. Vielmehr hat sich der Schutz geografischer Herkunftsangaben nach dem Markengesetz zu einem kennzeichenrechtlichen Schutz fortentwickelt.((BGH, | ||
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+ | Danach bestehen gemäß § 128 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 MarkenG nunmehr auch bei geografischen Herkunftsangaben die in den §§ 18 bis 19c MarkenG geregelten Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf, Auskunftserteilung, | ||
+ | und Besichtigung, | ||
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+ | Mit der Anknüpfung an den berechtigten Nutzer statt an den Mitbewerber hat der Gesetzgeber einen eher kennzeichenrechtlichen als einen lauterkeitsrechtlichen Ansatz gewählt. Weiterhin kann nach § 128 Abs. 2 Satz 2 MarkenG bei der Bemessung des im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung zu leistenden Schadensersatzes mittlerweile der Gewinn berücksichtigt werden, den der Verletzer durch sein Verhalten erzielt hat. Überdies hat der Unionsgesetzgeber in Art. 4 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Hinblick auf die dort durch das Unionsrecht geschützten Ursprungsbezeichnungen | ||
+ | und geografischen Angaben für solche Produkte anerkannt, dass diese Bezeichnungen und Angaben Rechte des geistigen Eigentums sind, obwohl sie nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden dürfen, der ein Produkt vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht, und dass ihre Rechtsnatur eine Lizenzierung ausschließt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der geografische Angaben als gewerbliches und kommerzielles Eigentum im Sinne von Art. 36 Satz 1 AEUV ansieht.((BGH, | ||
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+ | Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem Markengesetz besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben [-> [[Geographische Herkunftsangaben]]] und Ursprungsbezeichnungen [-> [[Geschützte Ursprungsangaben]]] nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ist eine nach deutschem Recht als Kollektivmarke eingetragene geografische Herkunftsangabe nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen | ||
+ | und wurde auch kein Antrag auf eine Eintragung dorthin gestellt, wird die Anwendung des § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der Angabe seitens eines Dritten durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 daher weder gesperrt noch eingeschränkt. Im Rahmen der Abwägung, ob die Benutzung durch einen Dritten den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht, kann demgemäß auch die Qualitätsfunktion der Marke Berücksichtigung finden.((BGH, | ||
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+ | Eine geografische Herkunftsangabe setzt nicht zwingend eine Betriebsstätte voraus, sondern kann auch darin gesehen werden, dass die Grundstoffe aus einem bestimmten Gebiet stammen, mit dem die angesprochenen Verbraucher eine besondere Qualität verbinden.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 8 (2) Nr. 2 MarkenG -> [[Freihaltebedürfnis an geographischen Herkunftsangaben]] | ||
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