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markenrecht:gegenstandswert_des_widerspruchsverfahrens [2017/01/24 14:09] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | markenrecht:gegenstandswert_des_widerspruchsverfahrens [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Gegenstandswert des Markenwiderspruchsverfahrens ====== | ||
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+ | Die Vergütung des Rechtsanwaltes im [[Widerspruchsverfahren]] nach § 42 MarkenG berechnet sich nach § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG, da spezielle Vergütungsvorschriften für das markenrechtliche Widerspruchsverfahren fehlen.((BPatG, | ||
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+ | Danach ist der [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Bei der Festsetzung des [[Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren|Gegenstandswerts im Widerspruchs(beschwerde)verfahren]] ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke maßgeblich.((st.Rspr.; | ||
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+ | Die Bestimmung des Gegenstandswerts erfolgt analog § 33 RVG durch das Deutsche | ||
+ | Patent- und Markenamt und ist im Rahmen der Beschwerde gegen | ||
+ | den entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss durch das | ||
+ | Beschwerdegericht überprüfbar.((BPatG, | ||
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+ | Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Widerspruchsverfahren | ||
+ | ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers | ||
+ | an der Aufrechterhaltung seiner Marke.((BPatG, | ||
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+ | Der Wert der Widerspruchsmarken ist dagegen nicht relevant.((BPatG, | ||
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+ | Die Rechtsprechung der Markensenate des Bundespatentgerichts zu dem Gegenstandswert der Widerspruchsbeschwerde ist uneinheitlich. Während einige Senate (BPatG 27 W(pat) 75/08; BPatG 26 W (pat) 47/10) den Gegenstandswert bei unbenutzten Marken im Anschluss an die regelmäßige Wertfestsetzung des Bundesgerichtshofs mit 50.000 € annehmen, halten andere Senate (BPatG | ||
+ | 24 W (pat) 18/10; BPatG 25 W (pat) 29/10; BPatG 28 W (pat) 52/09; | ||
+ | BPatG 30 W (pat) 108/05; BPatG 33 W (pat) 84/04) an dem Gegenstandswert | ||
+ | von 20.000 € im Widerspruchsbeschwerdeverfahren fest.((BPatG, | ||
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+ | Die Abstufung der Gegenstandswerte je nach Instanzenzug ist dem | ||
+ | System der Streitwertfestsetzung fremd. Das Gerichtskostengesetz | ||
+ | enthält keine Differenzierung der Wertvorschriften für die Ausgangs-, | ||
+ | Berufungs- oder Revisionsinstanz. Die Unterschiede in der Vergütung | ||
+ | werden durch unterschiedliche Gebührensätze bewirkt.((BPatG, | ||
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+ | Die gleichen Vergütungsvorschriften gelten auch für die Vergütung des | ||
+ | Rechtsanwalts im Widerspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, | ||
+ | sodass die dort entwickelten Grundsätze auch auf die | ||
+ | Vergütung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt | ||
+ | Anwendung finden.((BPatG, | ||
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+ | Bei der Festsetzung des [[Gegenstandswert|Gegenstandswerts]] im Widerspruchs(beschwerde)verfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke maßgeblich.((st.Rspr.; | ||
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+ | Bei der Festsetzung der Höhe des Gegenstandswerts ist in ständiger Rechtsprechung im Widerspruchsverfahren nicht das Interesse des Widersprechenden an der Löschung der angegriffenen Marke oder der Wert der Widerspruchsmarke maßgeblich, | ||
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+ | Da in aller Regel mangels jeglichen Vortrags tatsächliche Anhaltspunkte für eine | ||
+ | konkrete Schätzung fehlen, ist von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bestimmten Regelwert auszugehen, wobei dieser Wert nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000,-- € anzunehmen ist.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Bei mit dem Widerspruch angegriffenen unbenutzten Marken geht der 25. Senat entsprechend der früheren, jedenfalls im Zeitraum von 2006 bis 2012 einheitlichen | ||
+ | Praxis der weit überwiegenden Mehrheit der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts nach wie vor davon aus, dass der Gegenstandswert im Hinblick | ||
+ | auf die große wirtschaftliche Bedeutung der Markenrechte deutlich über dem jeweiligen | ||
+ | Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen ist, und zwar dergestalt, | ||
+ | dass dieser normierte Regelwert in der Regel zu verfünffachen ist.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Der erkennende Senat hält entgegen der Mehrheit der Marken-Beschwerdesenate des | ||
+ | Bundespatentgerichts, | ||
+ | 50.000,-- Euro festsetzen, an seiner Rechtsprechung fest, dieses wirtschaftliche Interesse bei unbenutzten angegriffenen Marken ohne werterhöhende Faktoren in der Form zu bemessen, dass der Ausgangsregelwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verfünffacht wird.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ist auf die | ||
+ | Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens abzustellen | ||
+ | (Rechtsgedanke des § 40 GKG), und der zu diesem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 | ||
+ | RVG normierte Regelwert zu Grunde zu legen.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Soweit die Praxis der Mehrheit der Marken-Beschwerdesenate seit etwa zwei Jahren | ||
+ | einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend bei entsprechenden | ||
+ | Widerspruchsbeschwerdeverfahren dahin geht, regelmäßig einen Gegenstandswert | ||
+ | von 50.000,-- € festzusetzen((vgl. u. a. BPatG Beschluss vom 14. März 2012 | ||
+ | – 29 W (pat) 115/11, GRUR 2012, 1174 – Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren | ||
+ | und BPatG Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 26 W (pat) 72/11, vom | ||
+ | 22. Mai 2012 – 27 W (pat) 108/10, vom 21. Januar 2013 – 28 W (pat) 13/11, vom | ||
+ | 8. August 2013 – 30 W (pat) 113/11, vom 8. August 2013 - 30 W (pat) 57/11, vom | ||
+ | 16. April 2014 – 26 W (pat) 573/10 und 26 W (pat) 47/12, vom | ||
+ | 17. Februar 2014 - 27 W (pat) 99/12, vom 29. Juli 2014 – 27 W (pat) 29/13, vom | ||
+ | 5. Februar 2014 – 28 W (pat) 36/12, vom 30. Juli 2014 – 28 W (pat) 7/12 und vom | ||
+ | 21. Mai 2014 – 29 W (pat) 59/12)), wäre die allein folgerichtige Konsequenz, dass | ||
+ | diese Senate nunmehr nach der Erhöhung des Regelgegenstandswerts um 25 % | ||
+ | gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zum 1. August 2013 von 4.000,-- auf 5.000,-- €, | ||
+ | auch den Gegenstandswert bei Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall | ||
+ | bei einer Anhängigkeit des Verfahrens nach dem 1. August 2013 entsprechend | ||
+ | anheben. Der erkennende Senat will damit allerdings nicht für eine weitere Anhebung | ||
+ | der Gegenstandswerte werben, da er bereits den bei unbenutzten angegriffenen | ||
+ | Marken angenommenen Gegenstandswert in Höhe von 50.000,-- € für unangemessen | ||
+ | hoch hält. Einen solchen Gegenstandswert erreicht man bei dem bis | ||
+ | 1. August 2013 geltenden Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a. F. in Hö- | ||
+ | he von 4.000,-- € dann, wenn dieser Betrag mit 12,5 multipliziert wird. Diese Praxis | ||
+ | entfernt sehr weit vom normierten Regelwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und | ||
+ | misst diesem kaum mehr die erforderliche Relevanz bei. Sie orientiert sich vielmehr | ||
+ | ausschließlich an einer nicht mit Argumenten untermauerten Praxis des Bundesgerichtshofs, | ||
+ | Grundlage des § 51 Abs. 1 GKG beruht.((BPatG, | ||
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+ | In Bezug auf die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG ist eine Rechtsbeschwerdemöglichkeit nicht eröffnet und die Festsetzung deshalb nicht anfechtbar.((BPatG, | ||
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+ | Da die Rechtsbeschwerde bereits unstatthaft ist, kommt auch eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG nicht in Betracht.((BPatG, | ||
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+ | ==== Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH) ==== | ||
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+ | Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 €.((BGH, Beschluß vom | ||
+ | 16. März 2006 - I ZB 48/05)) | ||
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+ | Der Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt nicht gemäß §§ 33, 23 RVG, sondern gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 13, 51 Abs. 1 GKG und ist gemäß § 32 RVG | ||
+ | auch für die Gebühren des Rechtsanwaltes verbindlich.((BPatG, | ||
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+ | Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG). | ||
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+ | Der BGH folgt damit nicht der Entscheidungspraxis des BPatG, die einen Gegenstandswert von 10.000 € im Widerspruchsbeschwerdeverfahren((hierzu: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Streitwert in Markensachen]] | ||
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